Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt.
1. Vertragsabschluß
1.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unserem Katalog und Prospekten und unserem Angebot behalten wir uns technische oder produktionsbedingte Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Änderungen werden in Angebot/Auftragsbestätigung vermerkt.
2.2 Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur Zeit des Angebots und des Vertragsschlusses. Die vereinbarten Preise für unsere Leistungen können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal- und Materialkosten seit dem Vertragsschluß erhöht haben, wenn zwischen dem Vertragsschluß und unserer Leistung ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen liegt und wir die Kostensteigerungen nicht zu vertreten haben.
2.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
2.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
2.5 Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.6 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
3. Liefertermine
3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluß werden angegebene Liefertermine und -fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.
3.2 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.3 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Läßt sich in solch einem Fall nicht absehen, daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluß erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
4. Gefahrübergang und Entgegennahme
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Bestellers.
4.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Bei vom Standardprogramm abweichenden Sonderausführungen sind Mengenabweichungen von bis zu 10 % gegenüber unserer Auftragsbestätigung gestattet. Berechnet wird jeweils das tatsächlich Gelieferte.
5. Obliegenheiten des Bestellers
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich zu überprüfen und uns über etwaige Mängel zu informieren.
5.2 Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluß abzuwickeln. Die einzelnen Teillieferungen müssen so rechtzeitig abgerufen werden, daß eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir – nach erfolgloser Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.3 Werden Transportverpackungen an uns zurückgesandt, hat allein der Besteller die damit verbundenen Kosten zu tragen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
6.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns im voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.
6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
6.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
7. Gewährleistung
7.1 Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, sind wir verpflichtet, die Mängel zu beheben. Dies gilt nicht, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage oder Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Besteller von uns gelieferte Ware oder läßt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, daß die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen.
7.2 Solange wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers wieder auf.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.
7.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.
8. Haftung
8.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.
8.2 In allen übrigen Fällen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen, aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Informationen, Unterweisung etc.), wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrunde gegen uns ausgeschlossen.
8.3 Soweit wir – ohne besondere Vergütung – technische Ratschläge und Empfehlungen geben, erfolgt dies aufgrund sorgfältiger Prüfung, jedoch ohne rechtliche Bindung; jegliche Haftung dafür ist ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
9.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Kämpfelbach-Ersingen.
9.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Besteller kann daneben – nach unserer Wahl – auch an seinem Sitz verklagt werden.
9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
10. Rechte und Copyright
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